26.08.2021

Familiennachzug ist ein Grundrecht!

Die Familie wird als die Keimzelle der Gesellschaft betrachtet. Deshalb heißt es in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Und dieser Schutz gilt ausnahmslos, auch für Flüchtlinge. Wenn sie als Flüchtlinge anerkannt sind, haben sie Anspruch auf privilegierten Familiennachzug, falls sie diesen spätestens drei Monate nach ihrer Anerkennung beantragt haben. Für diejenigen, die nur subsidiären Schutz genießen, wurde der Familiennachzug mit dem „Familiennachzugsneuregelungsgesetz“ abgeschafft und durch eine eingeschränkte Regelung ersetzt.

Einwände gegen den Familiennachzug sind regelmäßig, dass es an entsprechenden Wohnraum fehle und der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Auch wenn dies zutreffen sollte, kann dies nicht als Argument gegen eine mit Verfassungsrang ausgestattete Garantie angeführt werden. Passenden Wohnraum werden die Flüchtlinge nicht ohne eine feste Arbeitsstelle finden können. Doch wie sollen Flüchtlinge beides – feste Arbeitsstelle und passenden Wohnraum – finden, wenn sie die Ungewiss- und Unsicherheit über das Schicksal ihrer Angehörigen bedrückt?   

Wie soll Integration gelingen, wenn die Sorge um Ehegatten und Kinder, die sich noch immer im Krisengebiet befinden, alle psychischen Kräfte bindet? Diese Anspannung und jahrelanges Warten wirken paralysierend. Wie soll sich jemand in eine fremde Sprache und Kultur hineinfinden, wenn er nicht weiß, wie es um seine eigene Familie bestellt ist, wo sie sich befindet, ob man sich jemals wiedersieht?  Diese Unsicherheit macht mürbe und verhindert den Aufbau von Lebensumständen, die sozial stabil sind.

Die notwendige Kraft zur Integration könnte zurückgewonnen werden, wenn diese unmenschlichen Verhältnisse korrigiert werden und der Familiennachzug auch für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz gewährt wird.