Tagungshaus
Die Mitarbeitervertretung hat die Möglichkeit bei Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung Dienstvereinbarungen mit dem Dienstgeber zu schließen (§ 38 Abs.1 Nr. 3 MAVO). Der Sinn solcher Dienstvereinbarungen ist die geregelte Vermittlung zwischen betrieblichen Planungserfordernissen und den individuellen Urlaubswünschen.
U. a. folgende Punkte für eine solche Vereinbarung werden thematisiert:
- Festlegung des Urlaubsanteils, für den man sich langfristig festlegen muss
- Festlegung von Fristen wie dem letztmöglichen Datum, an dem man seine Urlaubswünsche in die Urlaubsliste für das kommende Jahr eintragen kann- Beschreibung von Sozialkriterien, nach denen bei konkurrierenden Urlaubswünschen über Genehmigung und Ablehnung entschieden wird
- Festlegung von Zeitpunkt und Dauer eventuelle Betriebsferien
- langfristige Belegung bestimmter Tage mit einer Urlaubssperre für alle Mitarbeiter oder eine bestimmte Mitarbeitergruppe
Dabei werden auch strategische Fragen erörtert:
- Wie lauten die Urlaubsregelungen in der AVR und der KAVO?
- Wie kann eine MAV ihre Position klar festlegen und bei der Erarbeitung der DV systematisch vorgehen? Worauf ist zu achten, wo sind Fallstricke?
- Wie geht das eigentlich: verhandeln
21.10.2027 09:15 Uhr – 16:00 Uhr
frei
Ort:
Kommende Dortmund
Kosten:
130,– EUR
Maximale Teilnehmerzahl:
30
Kursnr.:
V04DOBM3L3