Mitarbeiter­vertretungen

Das Verfahren vor Einigungsstelle und Kirchlichem Arbeitsgericht

Informationstag für MAVen

Die Mitarbeitervertretungsordnung sieht vor, dass die MAVen bei Rechtstreitigkeiten mit Ihrem Dienstgeber die Möglichkeit haben, das Kirchliche Arbeitsgericht anzurufen. Auch die Einigungsstelle kann von der MAV in bestimmten Fällen angerufen werden, etwa im Rahmen des Antragsrechts gem. § 37 MAVO oder in Streitigkeiten über die Freistellung der Mitarbeitervertreter gem. § 15 MAVO.
Die Tagung informiert über
• Anlässe und Vorbereitung zur Anrufung von KAG und Einigungsstelle
• Den Weg von der Beratung über die Beschlussfassung bis zur Formulierung von Anschreiben und Anträgen an die jeweils zuständige Instanz
• Inhaltliche Hab-Acht-Punkte, Antragsziele und Begründungen