Mitarbeiter­vertretungen

"Wenn die Arbeit über den Kopf wächst"

Die Rolle der MAV im Umgang mit Überlastungsanzeigen

„Überlastungsanzeige“ ist ein Begriff, der dem deutschen Arbeitsschutzrecht zuzurechnen ist. Eine Überlastungsanzeige ist nicht ausdrücklich in Gesetzen, Verordnungen oder Tarifverträgen als Begriff definiert oder geregelt, sondern hat sich aus der betrieblichen Praxis entwickelt. Die Anzeige dient schließlich dazu, den Arbeitgeber auf organisatorische Mängel hinzuweisen, so dass diese ausgeräumt werden können. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Arbeit mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen, bleibt dabei bestehen. Rechtsquellen für die Überlastungsanzeige sind die einschlägigen Vorschriften in Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und auch im Arbeitsvertrag. Laut § 15 bzw. § 16 ArbSchG sind Beschäftigte verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Überlastung anzuzeigen, wenn daraus eine Gefährdung der eigenen Gesundheit bzw. Sicherheit oder der von anderen Personen ausgehen kann. Nach § 16 Abs. 1 ArbSchG sind Beschäftigte zudem berechtigt, „dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen“.
Folgende Themen werden behandelt:•
- Inhalte einer Überlastungsanzeige•
- Was tun, wenn der Arbeitgeber auf die Überlastungsanzeige nicht reagiert?•
- Welche Beteiligungsmöglichkeiten hat die MAV?•
- Der Abschluss einer Dienstvereinbarung mit Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nach §§ 15-17 Arb-SchG

Ihre Gesprächspartner*innen sind:
  • Gabriele Backendorf