Employee Representatives

Informationstag zum KAG und zur Einigungsstelle

Informationstag für alle MAVen

Die MAVO gibt die Mitwirkungsrechte und – pflichten der MAV verbindlich vor. Werden sich Dienstgeber:in und MAV nicht einig oder gibt es z. B. den Eindruck, dass die MAV- Arbeit behindert wird, eröffnet die MAVO zur Beilegung und Klärung der Streitigkeiten verschiedene Rechtswege. In § 45 MAVO ist festgelegt, in welchen Fällen der/ die Dienstgeber:in , § 45 Abs. 1 und 2 MAVO, und die MAV, § 45 Abs. 3 MAVO, die Einigungsstelle anrufen können. Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Gang zum kirchlichen Arbeitsgericht gegeben. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach § 2 KAGO.
Dieser Informationstag soll zum einen ausgehend von den Tatbeständen der MAVO klären, welcher Rechtsweg ist wann gegeben. Zum anderen wird das Verfahren besprochen. Wichtig ist der Erfahrungsaustausch der Anwesenden, um Ängste vor den Institutionen „Einigungsstelle“ und „Kirchliches Arbeitsgericht“ abzubauen.