19.08.2026

Grund- Sicherung oder Verunsicherung?

Aus dem Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 die Grundsicherung.  Was sich nach einem reinen Etikettenwechsel anhört, hat insbesondere für betreuende Eltern von Neugeborenen folgenschwere Konsequenzen:

Nunmehr ist jeder erwerbstätigen Person eine Arbeit zuzumuten, wenn das betreute Kind den 14. Lebensmonat (bisher drei Jahre) vollendet hat und ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht (§10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).

Einen Bestandsschutz für Eltern/ Elternteile, die bereits vor der Gesetzesänderung die ersten Lebensjahre für sich und die Betreuung ihres Kinds geplant haben, sieht das Gesetz nicht vor. Auch dann nicht, wenn das Kind bereits geboren ist

Eine wichtige Information noch: Diese Regelung ist natürlich nur für Eltern von Relevanz, die Transferleistungen beziehen z.B. durch die Zeit der Betreuung des Kindes. Alle anderen, die gut versorgt sind, können sich beruhigt zurücklehnen.

Wenn Eltern von Anfang an eine baldige Rückkehr in den Beruf und eine zuverlässige Betreuung für das Kind geplant haben, ist das ein Schritt, der zu respektieren ist. Genauso ist es aber zu respektieren, dass Eltern sich vorgenommen haben, eine längere Zeit das Kind zu Hause zu betreuen. Und zwar bei allen Eltern auch bei denjenigen, die in dieser Zeit Transferleistungen beziehen.

Diese Gesetzesverschärfung lässt die soziale Schere noch weiter auseinandergehen. In einem Land, in dem Kinderarmut beklagt wird, ist das nicht förderlich. Insbesondere wenn Familien sich auf die getroffene Regelung für die ersten drei Lebensjahre selbst dann nicht verlassen können, wenn das Kind bereits geboren und ein Elternteil Elternzeit genommen hat.

Eine verlässliche Gestaltung von Gesetzen, Bestandsschutz für Betroffene und eine soziale Ausgewogenheit sind für den sozialen Frieden unerlässlich.

Bei allen Reformdruck sollte dies bedacht werden.